Betreibungsamt Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, Schweiz

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Betreibungsamt Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, Schweiz




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Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, Schweiz

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  • Rollstuhlgerechter Eingang




Empfohlene Bewertungen

tenshi ban
07.11.2023
Betreibungsamt
Sie antworten nie die emails
Stéphan Cicchino (dragenz)
02.11.2023
Betreibungsamt
Sehr entgegenkommend wem mann auch ihnem gegenüber entgegenkommt.
Eveline Fehlmann
30.10.2023
Betreibungsamt
Die Leute Dort sind unfreundlich,man hat es ja nicht mehr nötig wenn man für denn Stadt arbeitent und für denn Bund........
Lucia Horváthová
23.10.2023
Betreibungsamt
Immer alles schnell erledigt
Wandao Daniel
24.09.2023
Betreibungsamt
Nicht gerade so kompetent…. Mehrere Probleme
Martin Gerwer
19.09.2023
Betreibungsamt
Sehr freundlich
Philippe Dupont
05.09.2023
Betreibungsamt
Wir reichten beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein. Das Amt bemängelt daraufhin wie folgt, dass wir in Bezug auf die Forderungsurkunde und deren Datum auf eine Beilage verweisen (stattdessen sei der Grund der Forderung - zusätzlich zum bereits bis ins Detail deklarierten Forderungsbetrag - direkt auf das Betreibungsbegehren zu schreiben).„Wir bitten Sie uns das Betreibungsbegehren heute erneut auf dem Postweg zukommen zu lassen. Ansonsten müssen wir es kostenpflichtig zurückweisen.“Dies hatten wir gleichentags und fristgerecht per A-Post erledigt. Und totzdem hat Frau Caroline Heide das Betreibungsbegehren ebenfalls gleichentags und kostenpflichtig zurückgewiesen!Statt sich hierfür in aller Form zu entschuldigen unterstützt ihr Vorgesetzter Herr Kim Blatter dieses unhaltbare Vorgehen noch.„Wir halten nach wie vor an unsere Gebührenrechnung fest. Im vorliegenden Geschäft haben wir Sie mehrmals darauf hingewiesen, dass der Forderungsgrund auf dem Betreibungsbegehren stehen muss. Einerseits per E-Mail (29. Okt. 2020, 07:56 Uhr) und auch per Telefon. In Ihrem E-Mail und auch per Telefon wurde nicht kommuniziert, dass Sie gleichentags ein erneutes Betreibungsbegehren stellen. Im Gegenteil: in Ihrem E-Mail (29. Okt. 2020, 08:36 Uhr) begehren Sie zu wissen, wo sinngemäss stehe, dass der Forderungsgrund auf dem Betreibungsbegehren aufgeführt werden müsse. Dies haben wir Ihnen bei der Rückweisung samt Gebührenrechnung dargelegt (Art. 67 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG).“Fazit: es darf sich jeder gerne seine eigene Meinung dazu bilden. Ich finde es jedenfalls eine bodenlose Frechheit.
Joe Black
30.08.2023
Betreibungsamt
gut - besser - Betreibungsamt Fällanden! ;-))
Markus Brunner
29.08.2023
Betreibungsamt
Wie es halt so ist auf dem Betreibungsamt....
Jenessa Jeffry
27.08.2023
Betreibungsamt
Unfreundlich

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